Art. 31 Artikel 31 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
VIII. Schlußbestimmungen Artikel 30
Art. 31 Artikel 31
Rückverweise
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
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