Art. 3 Artikel 3 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
I. Begriffsbestimmungen des Kultur- und Naturerbes Artikel 1
Art. 3 Artikel 3
Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.
Rückverweise
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