Art. 28 Artikel 28 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
VI. Erziehungsprogramme Artikel 27
Art. 28 Artikel 28
Die Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung auf Grund dieses Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Maßnahmen, um die Bedeutung sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch der Unterstützung bekanntzumachen.
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