BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der WeltArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 18. März 1993
Up-to-date

Das Komitee für das Erbe der Welt und der Empfängerstaat legen in dem von ihnen zu schließenden Abkommen die Bedingungen für die Durchführung eines Programms oder Vorhabens fest, für das nach diesem Übereinkommen internationale Unterstützung gewährt wird. Es ist Aufgabe des Staates, der die internationale Unterstützung erhält, das betreffende Gut danach im Einklang mit diesem Übereinkommen zu schützen sowie in Bestand und Wertigkeit zu erhalten.

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