Art. 2 Artikel 2 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
I. Begriffsbestimmungen des Kultur- und Naturerbes Artikel 1
Art. 2 Artikel 2
Rückverweise
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als „Naturerbe“ Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
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