Art. 18 Artikel 18 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
IV. Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Artikel 15
Art. 18 Artikel 18
Die Vertragsstaaten unterstützen die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zugunsten des Fonds für das Erbe der Welt durchgeführten Werbemaßnahmen zur Aufbringung von Mitteln. Sie erleichtern die Sammlungen, die von den in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen für diesen Zweck durchgeführt werden.
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