Art. 10 Artikel 10 — Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Gliederung
(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über Einzelfragen an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(3) Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
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