(1) a) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen einschließlich der Al-Azhar-Universität vergeben werden sollen.
b) Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für eine Dauer von jeweils einem akademischen Jahr in den Bereichen Arabische Sprache und Islamische Studien an.
(2) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 lit. b – aufgenommen werden.
(3) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.
(4) An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.
(6) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.
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