Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 45 gelten folgende Bedingungen:
a) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers, seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von 850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und persönliche Ausgaben.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
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