BundesrechtInternationale Verträge6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)Art. 58

Art. 58

In Kraft seit 01. Juni 1992
Up-to-date

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden.

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