Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.
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