Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen:
(1) Reisekosten:
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
(2) Aufenthaltskosten:
Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen:
– Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft und volle Verpflegung in einem entsprechenden Hotel, interne Reisekosten und ein Taggeld von 15 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
– Die österreichische Vertragspartei gewährt ein Taggeld von 1 100 S für Professoren und Institutsvorstände und von 1 000 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte zur Deckung der Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten; bei Abhaltung von Gastvorlesungen erhält jeder Vortragende außerdem einen Betrag von 1 000 S je Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte Lehrveranstaltung abhält.
Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.
Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.
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