(1) Die Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden