(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.
(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den betreffenden österreichischen Institutionen und der Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.
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