(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
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