(1) Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen dafür sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
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