(1) Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
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