BundesrechtInternationale Verträge6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Juni 1992
Up-to-date

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden