Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Ziel des Übereinkommens |
Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.
Artikel 2
Art. 2
Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens |
1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten:
a) „Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen;
b) „pharmakologische Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden“ gem. Abs. 2 unten diejenigen Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisation verboten wurden und in Listen enthalten sind, welche gemäß Artikel 11.1.b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
c) „Sportler und Sportlerinnen“ die Personen, die regelmäßig an organisierten Sportaktivitäten teilnehmen.
2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.
Artikel 3
Art. 3
Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder |
1. Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab.
2. Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.
Artikel 4
Art. 4
Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können |
1. Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.
2. Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.
3. Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes:
a) sie unterstützen ihre nationalen Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und analysen. Dies geschieht entweder durch direkte Zuschüsse oder Subventionen oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel, die diesen Organisationen zukommen sollen;
b) sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln zur Unterstützung des Trainings von Sportlern und Sportlerinnen, die eines Dopingvergehens im Sport überführt wurden, so lange zurückzuhalten, wie die Betreffenden von der Ausübung dieser Sportart ausgeschlossen sind oder einer anderen durch die zuständigen Sportorganisationen auferlegten Strafe unterliegen;
c) sie fördern und, soweit angemessen, erleichtern die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, wie es von den zuständigen internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen gefordert wird;
d) sie fördern und erleichtern das Aushandeln von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen, wonach es erlaubt wird, daß ihre Mitglieder von ordnungsgemäß dazu berechtigten Dopingkontroll-Teams anderer Länder getestet werden.
4. Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.
Artikel 5
Art. 5
Labors |
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
a) mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder
b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten.
2. Diese Labors sollen ermutigt werden,
a) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
b) entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten;
c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Artikel 6
Art. 6
Erziehung |
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.
Artikel 7
Art. 7
Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen |
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen.
2. Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer
a) Anti-Doping-Bestimmungen auf der Grundlage der durch die einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Bestimmungen;
b) Listen der verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden, die auf der Grundlage der von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen erstellt werden;
c) Dopingkontrollverfahren;
d) Disziplinarverfahren, wobei die Prinzipien des natürlichen Rechts gewahrt sowie die Beachtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen sichergestellt werden sollen. Hierbei
i) muß es sich bei den Gremien für die Meldung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen um zwei verschiedene Stellen handeln,
ii) müssen die betreffenden Personen das Recht auf eine faire Anhörung, Unterstützung oder Vertretung haben,
iii) müssen klare und im Rechtsweg durchsetzbare Regelungen für Einsprüche gegen Verurteilungen gegeben sein;
e) Verfahren für die Verhängung wirksamer Strafen für Funktionäre, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und andere, die an Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportler oder Sportlerinnen beteiligt sind;
f) Verfahren für die gegenseitige Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die in demselben Land oder aber in anderen Ländern durch andere Sportorganisationen erlassen werden.
3. Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,
a) in effektivem Umfang unangekündigte Dopingkontrollen zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur bei, sondern auch außerhalb von Wettbewerben einzuführen. Diese Kontrollen sind in einer Art und Weise durch zuführen, die für alle Sportler und Sportlerinnen gleich ist und bei der die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden sollen, gegebenenfalls auf Zufallsbasis ausgewählt werden;
b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt wird, Sportler und Sportlerinnen, die in einem anderen Land trainieren, einem Test durch ein entsprechend befugtes Dopingkontrollteam dieses Landes zu unterziehen;
c) die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an Sportveranstaltungen klarzustellen und zu harmonisieren, wozu auch die Anti-Doping-Regeln zählen;
d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der nationalen und internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
e) die für Dopinganalysen in den gemäß Art. 5 bereitgestellten Labors zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen voll und effizient zu nutzen;
f) entsprechend den Eigenarten jeder einzelnen Sportart wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen aller Altersgruppen zu schützen.
Artikel 8
Art. 8
Internationale Zusammenarbeit |
1. Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a) ihre nationalen Sportorganisationen dazu zu ermutigen, in einer Art und Weise vorzugehen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb der internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, fördert, und die Anerkennung von Weltrekorden oder regionalen Rekorden zu verweigern, wenn diese nicht durch einen beglaubigten Bericht über eine negative Dopingkontrolle gestützt werden;
b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer gemäß Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontroll-Labors zu fördern;
c) eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen, Behörden und Organisationen für die in Art. 4 genannten Zwecke in die Wege zu leiten.
3. Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Artikel 9
Art. 9
Informationsaustausch |
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.
Artikel 10
Art. 10
Beobachtende Begleitgruppe |
(Monitoring Group) |
1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet.
2. Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein.
4. Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen.
5. Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.
6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar.
7. Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen.
8. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Art. 11
1. Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:
a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
b) die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
c) Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
d) Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
e) geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
f) Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
2. In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.
Artikel 12
Art. 12
Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.
Artikel 13
Art. 13
Änderungen der Artikel des Übereinkommens |
1. Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.
2. Jeder Änderungsvorschlag wird den in Art. 14 genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Art. 16 durch den Generalsekretär mitgeteilt.
3. Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor.
4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen.
5. Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.
6. Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Art. 14
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
b) Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Artikel 15
Art. 15
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben.
2. In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 16
Art. 16
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 17
Art. 17
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist.
2. Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
3. Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 18
Art. 18
1. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen.
2. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 19
Art. 19
Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von:
a) jeder gemäß Art. 14 erfolgten Unterzeichnung;
b) der gemäß Art. 14 oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Art. 15 oder 16;
d) jeder Information gemäß den Bestimmungen von Art. 9;
e) jedem gemäß den Bestimmungen von Art. 12 erstellten Bericht;
f) jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Art. 13 angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt;
g) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 17 erfolgten Erklärung;
h) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 18 erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird;
i) jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
VERBOTSLISTE 2023
WELT-ANTI-DOPING-CODE
Anl. 1 Inkrafttreten: 1. Jänner 2023
(Anm.: Verbotsliste 2023 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Verbotsliste 2023PDF