BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.

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