BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung des Königreiches Bhutan im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

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