(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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