(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischen Wege übermittelt werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
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