(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Spanisch an einer spanischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den spanischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden spanischen Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.
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