(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt; die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktorratsstudium an einer Universität in Spanien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber eines spanischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.
(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen spanischen Behörde vor; Personen, welche einen akademischen Grad in Spanien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.
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