In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad“ jenen Grad, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
c) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
d) der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und Fertigkeiten beziehungsweise zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
e) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
f) der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an Universitäten, deren Studiendauer auf Grund der Gesetze der Vertragsstaaten mindestens acht Semester in Österreich beziehungsweise fünf Studienjahre in Spanien beträgt:
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