BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. November 1988
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Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen Fachleuten auf dem Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten des Kulturlebens im Rahmen von Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso den Austausch von Experten der außerschulischen Jugenderziehung.

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