Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise