(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens.
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