(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat.
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