(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden direkt mit den Konzertagenturen getroffen.
(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung von Publikationen und Dokumentationen sowie durch Austausch von Experten auf Grund von Anträgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise