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Internationale Verträge
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Art. 12
Art. 12
In Kraft seit 01. November 1988
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Art. 12 — Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
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Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Journalisten.
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