(1) Die Organisation stellt ihre Anlagen jedem Mitgliedstaat, der sie für seine eigenen Programme zu verwenden begehrt, auf dessen Kosten zur Verfügung, sofern dadurch die Verwendung der Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten und Programme nicht beeinträchtigt wird. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wollen einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Vorhaben in Angriff nehmen, das außerhalb der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, jedoch innerhalb der Zweckbestimmung der Organisation liegt, so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Unterstützung durch die Organisation beschließen. Die der Organisation hieraus entstehenden Kosten werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten getragen.
(3) a) Die im Rahmen eines Programms der Organisation entwickelten Erzeugnisse werden jedem Mitgliedstaat geliefert, der sich an der Finanzierung des betreffenden Programms beteiligt hat und der solche Erzeugnisse für seine eigenen Zwecke zu verwenden begehrt.
Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach der solche Erzeugnisse zu liefern sind, und insbesondere die Maßnahmen, die die Organisation in bezug auf ihre Auftragnehmer treffen muß, damit sich der betreffende Mitgliedstaat die Erzeugnisse beschaffen kann.
b) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Organisation um Mitteilung bitten, ob sie die von den Auftragnehmern genannten Preise für gerecht und angemessen hält und ob sie sie unter gleichen Voraussetzungen für die Deckung ihres eigenen Bedarfs als annehmbar betrachten würde.
c) Aus der Befriedigung eines Beschaffungsbegehrens nach diesem Absatz dürfen der Organisation keinerlei Mehrkosten entstehen; alle daraus entstehenden Kosten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.
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