(1) Bei der Festlegung ihrer Missionen berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
(2) Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.
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