(1) Die Industriepolitik, die die Organisation nach Artikel II Absatz d ausarbeitet und durchführt, ist insbesondere dazu bestimmt,
a) den Erfordernissen des europäischen Weltraumprogramms und der koordinierten nationalen Weltraumprogramme kostenwirksam zu entsprechen;
b) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in der Welt zu verbessern, in dem sie die Weltraumtechnologie erhält und entwickelt und die Rationalisierung und Entwicklung einer den Markterfordernissen entsprechenden Industriestruktur fördert, wobei in erster Linie das vorhandene Industriepotential aller Mitgliedstaaten genutzt wird;
c) zu gewährleisten, daß alle Mitgliedstaaten in gerechter Weise, unter Berücksichtigung ihres finanziellen Beitrags, an der Durchführung des europäischen Weltraumprogramms und an der damit zusammenhängenden Entwicklung der Weltraumtechnologie teilnehmen; insbesondere räumt die Organisation bei der Durchführung ihrer Programme der Industrie aller Mitgliedstaaten soweit wie möglich Vorrang ein und bietet ihr weitestgehende Möglichkeiten zur Teilnahme an der technologisch interessanten Arbeit, die für die Organisation geleistet wird;
d) die Vorteile des offenen Ausschreibungsverfahrens in allen Fällen zu nutzen, sofern dies nicht mit anderen festgelegten Zielen der Industriepolitik unvereinbar ist.
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten andere Ziele setzen.
Die Einzelbestimmungen für die Verwirklichung dieser Ziele sind in Anlage V und in den Vorschriften enthalten, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt und regelmäßig überprüft.
(2) Zur Durchführung ihrer Programme nimmt die Organisation soweit wie möglich die Dienste außenstehender Auftragnehmer in Anspruch, soweit dies mit der Aufrechterhaltung ihrer Eigenkapazität nach Artikel VI Absatz 1 vereinbar ist.
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