(1) Die Tätigkeiten der Organisation umfassen obligatorische Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und fakultative Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teilnehmen, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein.
a) Im Rahmen der obligatorischen Tätigkeiten wird die Organisation
i) die Durchführung der grundlegenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sicherstellen;
ii) die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programms sicherstellen, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfaßt;
iii) einschlägige Informationen sammeln und an die Mitgliedstaaten weitergeben, auf Lücken und Doppelarbeit hinweisen und mit Rat und Tat zur Harmonisierung der internationalen und der nationalen Programme beitragen;
iv) regelmäßige Kontakte mit den Benutzern von Weltraumtechniken unterhalten und sich über deren Erfordernisse auf dem laufenden halten.
b) Im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten wird die Organisation nach Maßgabe der Anlage III die Durchführung von Programmen sicherstellen, die insbesondere folgendes umfassen können:
i) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen;
ii) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen.
(2) Im Bereich der weltraumtechnischen Anwendungen kann die Organisation gegebenenfalls Betriebstätigkeiten ausführen; die hierfür geltenden Bedingungen werden vom Rat mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt. Die Organisation wird in diesem Rahmen
a) den betreffenden Betriebsorganisationen die für sie nützlichen eigenen Anlagen zur Verfügung stellen;
b) nach Bedarf für die betreffenden Betriebsorganisationen den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle operationeller Anwendungssatelliten durchführen;
c) jede sonstige Tätigkeit ausüben, die von Benutzern beantragt und vom Rat genehmigt wird.
Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten tragen die jeweiligen Benutzer.
(3) Für die Koordinierung und Integration der Programme nach Artikel II Buchstabe c wird die Organisation von den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Weltraumprogrammen erhalten, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, alle notwendigen Bewertungen durchführen und geeignete Vorschriften aufstellen, die vom Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten anzunehmen sind. Die Ziele und Verfahren der Internationalisierung von Programmen sind in Anlage IV niedergelegt.
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