BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische WeltraumorganisationArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 30. Dezember 1986
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Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.

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