(1) Die Mitgliedstaaten und die Organisation erleichtern den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen; ein Mitgliedstaat braucht jedoch eine außerhalb der Organisation erlangte Information nicht mitzuteilen, falls dies nach seiner Auffassung mit seinen Sicherheitsinteressen, seinen Vereinbarungen mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter denen die Information erlangt wurde, nicht vereinbar ist.
(2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Artikel V stellt die Organisation sicher, daß die wissenschaftlichen Ergebnisse nach ihrer Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Wissenschaftler veröffentlicht oder auf andere Weise weiten Kreisen zugänglich gemacht werden. Die sich ergebenden reduzierten Daten sind Eigentum der Organisation.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Übereinkünften sichert sich die Organisation hinsichtlich der sich ergebenden Erfindungen und technischen Daten die Rechte, die zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Zugang, Weitergabe und Nutzung. Diese Erfindungen und technischen Daten werden den Teilnehmerstaaten mitgeteilt.
(4) Erfindungen und technische Daten, die Eigentum der Organisation sind, werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und können von diesen Staaten und von den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen für ihre eigenen Zwecke unentgeltlich genutzt werden.
(5) Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Einzelvorschriften für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
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