Die französische Regierung läßt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(Anm.: die Anlagen 1-5 sind als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert)
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. Mai 1975, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
In anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefaßte Wortlaute dieses Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Diese Wortlaute werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
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