(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an die französische Regierung kündigen, die dies den anderen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor notifiziert. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie der französischen Regierung notifiziert wurde. Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, die im Rahmen der Haushaltspläne, zu denen er beitrug und die im Zeitpunkt der Notifizierung der Kündigung an die französische Regierung galten, sowie im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.
(2) Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen kündigt, hat die Organisation für jeden Vermögensverlust in seinem Hoheitsgebiet zu entschädigen, sofern nicht mit der Organisation eine Sondervereinbarung über die Weiterverwendung dieses Vermögens durch die Organisation oder die Fortführung bestimmter Tätigkeiten der Organisation im Hoheitsgebiet dieses Staates getroffen werden kann. Diese Sondervereinbarung bestimmt insbesondere, inwieweit und zu welchen Bedingungen dieses Übereinkommen nach Wirksamwerden der Kündigung auf die Weiterverwendung dieses Vermögens und die Fortführung dieser Tätigkeiten weiterhin Anwendung findet.
(3) Der das Übereinkommen kündigende Mitgliedstaat und die Organisation legen gemeinsam die zusätzlichen Verpflichtungen fest, die der betreffende Staat gegebenenfalls zu übernehmen hat.
(4) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise