Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,
c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise