(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die folgenden Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation oder der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern sind, es unterzeichnet und ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt haben: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Für einen Staat, der dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens außer Kraft.
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