(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.
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