(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen sowie jede Streitigkeit nach Artikel XXVI der Anlage I, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt sich das Schiedsverfahren nach diesem Artikel und den ergänzenden Vorschriften, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden ersten Schiedsrichter benennen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Die ergänzenden Vorschriften nach Absatz 2 legen das im Falle einer nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende Verfahren fest.
(4) Mitgliedstaaten und die Organisation können, wenn sie nicht Streitpartei sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichts am Verfahren teilnehmen, falls sie nach dessen Ansicht ein wesentliches Interesse an der Entscheidung des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Tagungsort und sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Die Entscheidung ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; ein Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt werden. Die Parteien haben der Entscheidung unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit über Inhalt und Reichweite der Entscheidung obliegt es dem Schiedsgericht, sie auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
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