(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten genießen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen sind.
(3) Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel VI errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.
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