(1) Die Organisation kann auf Grund von einstimmigen Ratsbeschlüssen aller Mitgliedstaaten mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Regierungen, Organisationen und Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten und hierzu Vereinbarungen mit ihnen treffen.
(2) Diese Zusammenarbeit kann in Form einer Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen an einzelnen oder mehreren Programmen nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b geschehen. Vorbehaltlich der Beschlüsse nach Absatz 1 werden die einzelnen Bedingungen jeder derartigen Zusammenarbeit jeweils vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten des betreffenden Programms festgelegt. Diese Bedingungen können vorsehen, daß ein Nichtmitgliedstaat im Rat stimmberechtigt ist, wenn der Rat Fragen behandelt, die sich ausschließlich auf das Programm beziehen, an dem der betreffende Staat teilnimmt.
(3) Diese Zusammenarbeit kann auch in Form einer Verleihung der Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten geschehen, die sich verpflichten, zumindest zu den Untersuchungen künftiger Vorhaben nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beizutragen. Die einzelnen Bedingungen jeder assoziierten Mitgliedschaft werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt.
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