(1) Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a und – in Übereinstimmung mit Anlage II – an den gemeinsamen Kosten der Organisation nach Maßgabe eines Beitragsschlüssels, den der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten entweder alle drei Jahre im Zeitpunkt der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii vorgesehenen Überprüfung oder auf einstimmigen Ratsbeschluß aller Mitgliedstaaten, einen neuen Schlüssel festzulegen, beschließt. Der Beitragsschlüssel wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Jedoch
a) ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig vH der Summe der Beiträge zu entrichten, die der Rat zur Deckung dieser Kosten festgesetzt hat;
b) kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, den Beitrag eines Mitgliedstaates wegen besonderer Umstände für eine begrenzte Zeit herabzusetzen. Insbesondere gilt es als besonderer Umstand im Sinne dieser Bestimmung, wenn das jährliche Pro-Kopf-Einkommen eines Mitgliedstaats unter einem vom Rat mit gleicher Mehrheit zu beschließenden Betrag liegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b, sofern er nicht förmlich erklärt hat, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein, und daher kein Teilnehmer ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschließen, wird der Beitragsschlüssel für ein Programm auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Teilnehmerstaates während der drei letzten Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Dieser Schlüssel wird entweder alle drei Jahre oder auf Beschluß des Rates, einen neuen Schlüssel nach Absatz 1 festzulegen, revidiert. Jedoch ist ein Teilnehmerstaat auf Grund dieses Schlüssels nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu dem betreffenden Programm zu entrichten. Der von jedem Teilnehmerstaat zu entrichtende Beitragssatz muß jedoch mindestens fünfundzwanzig Prozent seines nach Absatz 1 festgesetzten Beitragssatzes entsprechen, sofern nicht alle Teilnehmerstaaten bei der Annahme oder während der Durchführung des Programms etwas anderes beschließen.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beitragsschlüsseln sind dieselben statistischen Systeme zugrunde zu legen; sie werden in der Finanzordnung festgelegt.
(4) a) Jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation oder des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern war und der Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens wird, leistet zusätzlich zu seinen Beiträgen eine Sonderzahlung entsprechend dem Zeitwert des Vermögens der Organisation. Die Höhe dieser Sonderzahlung wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
b) Die nach Buchstabe a geleisteten Zahlungen werden zur Herabsetzung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt.
(5) Die auf Grund dieses Artikels fälligen Beiträge werden nach Maßgabe der Anlage II entrichtet.
(6) Der Generaldirektor kann vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.
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