(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generaldirektor für eine bestimmte Amtszeit; er kann ihn mit der gleichen Mehrheit aus seinem Amt entlassen.
b) Der Generaldirektor ist der oberste Bedienstete der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Leitung der Organisation, die Durchführung ihrer Programme, die Anwendung ihrer Politik und die Erfüllung ihres Zwecks im Einklang mit den Weisungen des Rates. Die Niederlassungen der Organisation sind ihm unterstellt. Hinsichtlich der Finanzverwaltung der Organisation handelt er in Übereinstimmung mit Anlage II. Er erstattet dem Rat einen Jahresbericht, der veröffentlicht wird. Er kann auch Tätigkeiten und Programme sowie Maßnahmen vorschlagen, die zur Erfüllung des Zwecks der Organisation geeignet sind. Er wohnt den Tagungen der Organisation ohne Stimmrecht bei.
c) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bei einem späteren Freiwerden des Postens solange zurückstellen, wie er es für notwendig erachtet. In diesem Fall bestimmt er eine Person zur Wahrnehmung der Aufgaben des Generaldirektors und legt deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
(2) Dem Generaldirektor steht das von ihm für notwendig erachtete wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal innerhalb des vom Rat bewilligten Rahmens zur Seite.
(3) a) Das leitende Personal im Sinne der vom Rat gegebenen Definition wird auf Empfehlung des Generaldirektors vom Rat eingestellt und entlassen. Die vom Rat vorgenommenen Einstellungen und Entlassungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
b) Das übrige Personal wird vom Generaldirektor im Auftrag des Rates eingestellt und entlassen.
c) Die Mitglieder des Personals werden auf Grund ihrer Befähigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Stellen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten eingestellt. Die Einstellung und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen in Übereinstimmung mit der Personalordnung.
d) Wissenschaftler, die nicht zum Personal gehören und in den Niederlassungen der Organisation Forschungsarbeiten ausführen, unterstehen dem Generaldirektor und unterliegen allen vom Rat angenommenen allgemeinen Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals gegenüber der Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal Weisungen von Regierungen oder Stellen außerhalb der Organisation weder erbitten noch entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
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