(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
(2) Der Rat tritt nach Bedarf entweder auf Delegierten- oder Ministerebene zusammen. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
(3) a) Der Rat wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende; sie können einmal für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und sorgt für die Vorbereitung seiner Beschlüsse; er unterrichtet die Mitgliedstaaten über Vorschläge zur Durchführung eines fakultativen Programms; er trägt zur Koordinierung der Tätigkeiten der Organe der Organisation bei. Er hält in Grundsatzfragen, die die Organisation betreffen, Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch deren Delegierte im Rat und bemüht sich, ihre diesbezüglichen Auffassungen miteinander in Einklang zu bringen. Zwischen den Tagungen berät er den Generaldirektor und erhält von ihm alle erforderlichen Informationen.
b) Dem Vorsitzenden steht ein Ratsbüro zur Seite, dessen Zusammensetzung der Rat beschließt und dessen Sitzungen vom Vorsitzenden anberaumt werden. Das Büro berät den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Ratstagungen.
(4) Tagt der Rat auf Ministerebene, so wählt er einen Vorsitzenden für die Tagung. Dieser beraumt die nächste Ministertagung an.
(5) Der Rat nimmt außer den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben und im Einklang mit dessen Bestimmungen folgende Aufgaben wahr:
a) Hinsichtlich der Tätigkeiten und des Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii
i) genehmigt er durch Mehrheitsbeschluß aller Mitgliedstaaten die Tätigkeiten und das Programm; die entsprechenden Beschlüsse können nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten neuen Beschluß geändert werden;
ii) setzt er durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten die Höhe der Mittel fest, die der Organisation während des nächsten Fünfjahresabschnitts zur Verfügung zu stellen sind;
iii) setzt er gegen Ende des dritten Jahres jedes Fünfjahresabschnittes nach Überprüfung der Lage durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten die Höhe der der Organisation für den nach Ablauf dieses dritten Jahres beginnenden neuen Fünfjahresabschnitt zur Verfügung zu stellenden Mittel fest;
b) hinsichtlich der Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv
i) bestimmt er die Politik der Organisation für die Verfolgung ihres Zwecks;
ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen an;
c) hinsichtlich der fakultativen Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b
i) nimmt er mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten jedes dieser Programme an;
ii) bestimmt er gegebenenfalls im Verlauf ihrer Durchführung die Rangfolge der Programme;
d) er legt die jährlichen Arbeitspläne der Organisation fest;
e) hinsichtlich der in Anlage II definierten Haushaltspläne
i) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Allgemeinen Haushaltsplan der Organisation an;
ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten jeden Programmhaushaltsplan an;
f) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Finanzordnung und alle sonstigen finanziellen Regelungen der Organisation an;
g) er verfolgt die Ausgaben für die obligatorischen und fakultativen Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1;
h) er genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresrechnungen der Organisation;
i) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Personalordnung an;
j) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften an, nach denen unter Berücksichtigung der friedlichen Zwecke der Organisation die Ermächtigung erteilt wird, Technologie und Erzeugnisse, die im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation oder mit ihrer Hilfe entwickelt wurden, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen;
k) er beschließt über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten nach Artikel XXII;
l) er beschließt über die nach Artikel XXIV zu treffenden Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat dieses Übereinkommen kündigt oder seine Mitgliedschaft nach Artikel XVIII verliert;
m) er trifft nach Maßgabe dieses Übereinkommens alle sonstigen für die Erfüllung des Organisationszwecks notwendigen Maßnahmen.
(6) a) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem angenommenen Programm nicht teil, so ist er bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die ausschließlich dieses Programm betreffen, nicht stimmberechtigt.
b) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge zur Organisation für alle Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. Ferner ist ein Mitgliedstaat, dessen rückständige Beiträge zu einem der Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge zu diesem Programm übersteigen, im Rat in Fragen, die sich ausschließlich auf dieses Programm beziehen, nicht stimmberechtigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung im Rat teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat.
c) Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn in der Sitzung Delegierte der Mehrheit aller Mitgliedstaaten anwesend sind.
d) Soweit dieses Übereinkommen nicht etwas anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
e) Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt.
(7) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) a) Der Rat setzt einen Ausschuß für das wissenschaftliche Programm ein, dem er alle das obligatorische wissenschaftliche Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii betreffenden Angelegenheiten überträgt. Er ermächtigt den Ausschuß, das Programm betreffende Beschlüsse zu fassen; dies gilt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung der Höhe der Mittel und die Annahme des Jahreshaushaltsplans. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Artikel über den dem Ausschuß für das wissenschaftliche Programm zu erteilenden Auftrag.
b) Der Rat kann alle sonstigen für den Organisationszweck erforderlichen nachgeordneten Gremien einsetzen. Über ihre Einsetzung, den ihnen zu erteilenden Auftrag und die Fälle, in denen sie Entscheidungsbefugnis haben, entscheidet der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
c) Prüft ein nachgeordnetes Gremium eine Frage, die sich ausschließlich auf ein fakultatives Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b bezieht, so sind Nichtteilnehmerstaaten nicht stimmberechtigt, es sei denn, daß alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschließen.
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