(1) Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:
a) den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;
b) gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;
c) die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.
(2) Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmaßnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt
(3) Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.
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